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Beim Überholen muss an sich ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum zu überholenden Fahrzeug eingehalten
werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern wird nun dafür aber ein bestimmter Wert festgelegt. Dieser soll im Ortsgebiet in der Regel
mindestens 1,5 m betragen, außerhalb des Ortsgebietes mindestens 2,0 m. Fährt man selbst aber nicht schneller als 30 km/h kann
der Seitenabstand auch geringer sein und es gilt die allgemeine Regel.
Kann ein ausreichender Seitenabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden.
Radeln gegen die Einbahn
Fahren gegen die Einbahn ist weiterhin nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird im Verkehrszeichen selbst bzw. durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich.
Reißverschlusssystem
Die Sondervorrangregel für den Fahrradverkehr beim Verlassen eines Radweges bzw. eines Rad- und Gehweges, die einen Fall der Fließverkehrsregel darstellt, entfällt in Fällen, in denen ein Radweg im Ortsgebiet parallel einmündet und der/die Radfahrer:in seine Fahrtrichtung beibehält. Das Reißverschlusssystem gilt – wie bereits im Fall von Radfahrstreifen – nun auch für diese Situationen.
Neben der Situation des Reißverschlusssystems gibt es noch den Nachrang des Radfahrers und der Radfahrerin. Dieser besteht daher weiterhin gegenüber Fahrzeugen im fließenden Verkehr, die am Ende des Radweges queren oder aus der entgegengesetzten Richtung einbiege
Das Hineinragen von Fahrzeugteilen soll nunmehr generell eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Radfahranlagen aufgrund der potenziellen Gefahr, wenn hineinragenden Fahrzeugen ausgewichen werden muss oder es zu Zusammenstößen kommt. Zulässig bleiben soll im Fall von Gehsteigen und Gehwegen das Hineinragen im praktisch kaum zu vermeidenden, geringfügigen Ausmaß, wie Seitenspiegel oder Stoßstange, und für Ladetätigkeiten bis 10 Minuten.
Nebeneinanderfahren
Bisher war das Nebeneinanderfahren von Radfahrer:innen nur auf bestimmten Straßen (Radwege, Fahrradstraßen, Wohnstraßen und Begegnungszonen) sowie für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern zulässig.
Mit der Neuregelung wird das Nebeneinanderfahren von maximal zwei einspurigen Radfahrer:innen zusätzlich auf Fahrbahnen mit zulässigem Maximaltempo 30km/h erlaubt, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen gehindert wird, niemand gefährdet wird und es sich bei der Straße nicht um Schienenstraßen oder Vorrangstraßen handelt; dies bedeutet auch, dass das Nebeneinanderfahren auf Radfahranlagen und der angrenzenden Fahrbahn unter den genannten Voraussetzungen erlaubt ist.
Im Falle der Begleitung eines Rad fahrenden Kindes unter 12 Jahren soll das Nebeneinanderfahren, ausgenommen auf Schienenstraßen, immer zulässig sein. Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten und auch strafbar.